Menu

Rechtlicher Rahmen

ESRB-Verordnung

Vereinbarung

Vereinbarung zwischen der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung, der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde und dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken vom 25. November 2011 zur Einrichtung spezifischer Vertraulichkeitsverfahren auf Ebene des ESRB-Sekretariats, mit denen die Vertraulichkeit von Informationen über Finanzinstitute und von Informationen, die Auskunft über die Identität einzelner Institute geben, gewahrt werden soll

Beschlüsse

Der Europäische Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) kann Beschlüsse erlassen, die zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben erforderlich sind, u. a. Beschlüsse zu organisatorischen und politischen Zwecken. Mit Beschlüssen des ESRB können also auch frühere Beschlüsse geändert oder aufgehoben werden. Der ESRB entscheidet von Fall zu Fall über die Veröffentlichung eines Beschlusses.

Beschluss ESRB/2020/3 (zur Änderung des Beschlusses ESRB/2011/1) legt den Rahmen zur Verabschiedung der Geschäftsordnung des ESRB fest, und Beschluss ESRB/2011/2 gibt den Rahmen für die Verfahren und Voraussetzungen für die Auswahl, Ernennung und Ersetzung der Mitglieder des Beratenden Wissenschaftlichen Ausschusses des ESRB vor.

Mit den Beschlüssen ESRB/2018/7, ESRB/2015/4 und ESRB/2021/7 (zur Änderung des Beschlusses ESRB/2015/4) hat der ESRB einen Koordinierungsrahmen für den ESRB und die jeweiligen Behörden, wie Aufsichtsbehörden oder makroprudenzielle Behörden, geschaffen.