Rechtlicher Rahmen
ESRB-Verordnung
- Verordnung (EU) Nr. 2019/2176 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken
- Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken
- Verordnung (EU) Nr. 1096/2010 des Rates vom 17. November 2010 zur Betrauung der Europäischen Zentralbank mit besonderen Aufgaben bezüglich der Arbeitsweise des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken
Vereinbarung
Vereinbarung zwischen der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung, der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde und dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken vom 25. November 2011 zur Festlegung spezieller Geheimhaltungsverfahren auf Ebene des ESRB-Sekretariats zum Schutz von Informationen über einzelne Finanzinstitute und von Informationen, die Rückschlüsse auf einzelne Finanzinstitute zulassen
Beschlüsse
Der Europäische Ausschuss für Systemrisiken (European Systemic Risk Board – ESRB) ist zum Erlass von Beschlüssen befugt, die erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass er die ihm übertragenen Aufgaben erfüllen kann (auch solche, die organisatorischen oder politischen Zwecken dienen). Dies bedeutet, dass Beschlüsse des ESRB auch zuvor von ihm erlassene Beschlüsse ändern oder aufheben können. Der ESRB entscheidet von Fall zu Fall, ob ein Beschluss veröffentlicht werden soll.
Beschluss ESRB/2025/7 (zur Änderung des Beschlusses ESRB/2011/1) und Beschluss ESRB/2011/2 bilden den Rahmen für die Verabschiedung der Geschäftsordnung des ESRB bzw. die Verfahren und Voraussetzungen für die Auswahl, Ernennung und Ersetzung der Mitglieder des Beratenden Wissenschaftlichen Ausschusses des ESRB.
Der ESRB hat zudem die Beschlüsse ESRB/2018/7, ESRB/2015/4 und ESRB/2021/7 (zur Änderung des Beschlusses ESRB/2015/4) erlassen. Zusammen schaffen sie einen Koordinierungsrahmen für den ESRB und betreffende Behörden wie Aufsichts- oder makroprudenzielle Behörden.
- Beschluss des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom 21. Juli 2015 über die Bereitstellung und Erhebung von Informationen für die Finanzaufsicht auf Makroebene in der Union und zur Aufhebung des Beschlusses ESRB/2011/6
- Beschluss des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom 21. September 2011 über die Bereitstellung und Erhebung von Informationen für die Finanzaufsicht auf Makroebene in der Union
- Beschluss des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom 20. Januar 2011 über die Verfahren und Voraussetzungen für die Auswahl, Ernennung und Ersetzung der Mitglieder des Beratenden Wissenschaftlichen Ausschusses des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken
Siehe Beschluss des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom 20. März 2020 zur Änderung des Beschlusses ESRB/2011/1 zur Verabschiedung der Geschäftsordnung des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken
Beschluss ESRB/2020/3-
Siehe Beschluss des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom 25. Juni 2025 zur Änderung des Beschlusses ESRB/2011/1 zur Verabschiedung der Geschäftsordnung des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken
Beschluss ESRB/2025/7