Rechtlicher Rahmen
ESRB-Verordnung
- Verordnung (EU) 2019/2176 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken
(EU) 2019/2176
- Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken
(EU) Nr. 1092/2010
- Verordnung (EU) Nr. 1096/2010 des Rates vom 17. November 2010 zur Betrauung der Europäischen Zentralbank mit besonderen Aufgaben bezüglich der Arbeitsweise des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken
(EU) Nr. 1096/2010
Vereinbarung
Vereinbarung zwischen der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung, der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde und dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken vom 25. November 2011 zur Einrichtung spezifischer Vertraulichkeitsverfahren auf Ebene des ESRB-Sekretariats, mit denen die Vertraulichkeit von Informationen über Finanzinstitute und von Informationen, die Auskunft über die Identität einzelner Institute geben, gewahrt werden soll
Beschlüsse
Der Europäische Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) kann Beschlüsse erlassen, die zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben erforderlich sind, u. a. Beschlüsse zu organisatorischen und politischen Zwecken. Mit Beschlüssen des ESRB können also auch frühere Beschlüsse geändert oder aufgehoben werden. Der ESRB entscheidet von Fall zu Fall über die Veröffentlichung eines Beschlusses.
Beschluss ESRB/2020/3 (zur Änderung des Beschlusses ESRB/2011/1) legt den Rahmen zur Verabschiedung der Geschäftsordnung des ESRB fest, und Beschluss ESRB/2011/2 gibt den Rahmen für die Verfahren und Voraussetzungen für die Auswahl, Ernennung und Ersetzung der Mitglieder des Beratenden Wissenschaftlichen Ausschusses des ESRB vor.
Mit den Beschlüssen ESRB/2018/7, ESRB/2015/4 und ESRB/2021/7 (zur Änderung des Beschlusses ESRB/2015/4) hat der ESRB einen Koordinierungsrahmen für den ESRB und die jeweiligen Behörden, wie Aufsichtsbehörden oder makroprudenzielle Behörden, geschaffen.
- Beschluss des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom 21. Juli 2015 über die Bereitstellung und Erhebung von Informationen für die Finanzaufsicht auf Makroebene in der Union und zur Aufhebung des Beschlusses ESRB/2011/6
Beschluss ESRB/2015/2 -
Beschluss des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom 21. September 2011 über die Bereitstellung und Erhebung von Informationen für die Finanzaufsicht auf Makroebene in der Union
Beschluss ESRB/2011/6
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Beschluss des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom 20. Januar 2011 über die Verfahren und Voraussetzungen für die Auswahl, Ernennung und Ersetzung der Mitglieder des Beratenden Wissenschaftlichen Ausschusses des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken
Beschluss ESRB/2011/2
- Beschluss des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom 20. März 2020 zur Änderung des Beschlusses ESRB/2011/1 zur Verabschiedung der Geschäftsordnung des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ESRB/2020/3)
Beschluss ESRB/2020/3