Verwaltungsrat
Der Verwaltungsrat trifft die Entscheidungen, die erforderlich sind, damit der ESRB die ihm übertragenen Aufgaben erfüllen kann. Er tagt mindestens viermal jährlich (im März, Juni, September und Dezember).
Mitglieder
Stimmberechtigte Mitglieder des Verwaltungsrats sind:
- der Präsident und der Vizepräsident der Europäischen Zentralbank (EZB);
- die Präsidenten der nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten oder gegebenenfalls hochrangige Vertreter der benannten Behörden gemäß der Richtlinie 2013/36/EU oder der Verodnung (EU) Nr. 575/2013;
- ein Vertreter der Europäischen Kommission;
- der Vorsitzende der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA);
- der Vorsitzende der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA);
- der Vorsitzende der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA);
- der Vorsitzende und die zwei stellvertretenden Vorsitzenden des Beratenden Wissenschaftlichen Ausschusses (ASC);
- der Vorsitzende des Beratenden Fachausschusses (ATC).
Verwaltungsratsmitglieder ohne Stimmrecht sind:
- je Mitgliedstaat ein hochrangiger Vertreter der nationalen Aufsichtsbehörden oder einer nationalen Behörde, die mit der Durchführung makroprudenzieller Politik betraut ist, oder der nationalen Zentralbank; für den Fall, dass es sich bei dem stimmberechtigten Mitglied des Verwaltungsrats nicht um den Präsidenten der nationalen Zentralbank handelt, so ist ein hochrangiger Vertreter der nationalen Zentralbank das nicht stimmberechtigte Mitglied des Verwaltungsrats. Die hochrangigen Vertreter unterliegen in Abhängigkeit vom besprochenen Sachverhalt dem Rotationsprinzip, sofern sich die nationalen Behörden eines bestimmten Mitgliedstaats nicht auf einen gemeinsamen Vertreter geeinigt haben;
- der Vorsitzende des Wirtschafts- und Finanzausschusses (WFA);
- der Vorsitzende des Aufsichtsgremiums der EZB;
- der Vorsitzende des Einheitlichen Abwicklungsausschusses;
- der Präsident der isländischen Zentralbank;
- der Präsident der norwegischen Zentralbank;
- ein hochrangiger Vertreter des liechtensteinischen Ministeriums für Präsidiales und Finanzen;
- ein hochrangiger Vertreter der zuständigen nationalen Aufsichtsbehörde jedes der vorgenannten Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA);
- ein Kollegiumsmitglied der EFTA-Überwachungsbehörde kann an den Sitzungen des Verwaltungsrats teilnehmen, wenn für den Tätigkeitsbereich der Behörde relevante Themen behandelt werden.